1.4.3. Gemäss Sendungsverfolgung der Post (Sendungsnummer bbb) wurde die per A-Post Plus versandte letzte Mahnung vom 16. Oktober 2024 dem Angeklagten am 17. Oktober 2024 zugestellt. Die gesetzlich vorgesehene 20-tägige Frist begann somit am 18. Oktober 2024 zu laufen. Die dem Angeklagten angesetzte Frist vom 18. Oktober 2024 bis am 31. Oktober 2024 dauerte damit statt 20 Tage nur 14 Tage. Das mit "Erneutes Fristerstreckungsgesuch / letzte Mahnung" betitelte A-Post Plus-Schreiben des Gemeindesteueramtes Q._____ vom 16. Oktober 2024 genügt damit den Anforderungen von § 65 Abs. 4 StGV nicht.