1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2023 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.____. Somit war er verpflichtet, dem Gemeindesteueramt Q._____ die Steuererklärung 2023 einzureichen. Trotz der dritten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 16. Oktober 2024 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. Dies wurde vom Angeklagten nicht bestritten. 1.3. Vorab ist zu prüfen, ob die formellen Anforderungen an eine Mahnung vom Gemeindesteueramt Q._____ erfüllt worden sind.