2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 26. November 2024 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 5'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl liess der Angeklagte mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 Einsprache erheben. 5. In seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2025 beantragte das Gemeindesteueramt Q.____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 21. März 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: