1. Am 23. Januar 2024 wurde A.____ (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2023 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 26. Juli 2025 erstmals gemahnt. Am 13. September 2024 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2023 inklusive aller Beilagen. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 wurde das Fristerstreckungsgesuch des Angeklagten vom 15. Oktober 2024 bewilligt und ihm eine letzte Frist bis am 31. Oktober 2024 gesetzt. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.