Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2025.73 2023/12279 Urteil vom 20. Mai 2025 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Ha Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ vertreten durch lic. iur. Lukas Strittmatter, EFZ Recht & Steuern, Wagnerstrasse 7, Postfach, 8032 Zürich Gegenstand Strafbefehl Nr. 2023/12279 betreffend Ordnungsbusse -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Am 23. Januar 2024 wurde A.____ (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2023 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 26. Juli 2025 erstmals gemahnt. Am 13. Septem- ber 2024 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2023 inklusive aller Beilagen. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 wurde das Fristerstreckungsgesuch des Angeklagten vom 15. Oktober 2024 be- willigt und ihm eine letzte Frist bis am 31. Oktober 2024 gesetzt. Des Wei- teren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbeson- dere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 26. November 2024 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 5'000.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl liess der Angeklagte mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 Einsprache erheben. 5. In seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2025 beantragte das Gemeinde- steueramt Q.____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 21. März 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 25. März 2025 wurde der Angeklagte und dessen Ver- treter auf den 20. Mai 2025 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zu- gestellt. -3- 8. Mit Schreiben vom 14. April 2025 wurde dem Angeklagten die Vorladung zusätzlich per A-Post Plus zugestellt. 9. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q._____ weitere Abklärungen vorgenommen (Aktennotizen vom 16. und 19. Mai 2025; E-Mail vom 19. Mai 2025). 10. Anlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungs- gerichts wurde der Angeklagte befragt (Protokoll der Verhandlung vom 20. Mai 2025 [nachfolgend: Protokoll]). Der Vertreter ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erhe- ben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Straf- befehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder er- hebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der an- gefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Die- ser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. -5- II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente vo- raus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Ein- wohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2023 unbestrittenermassen Wohn- sitz in Q.____. Somit war er verpflichtet, dem Gemeindesteueramt Q._____ die Steuererklärung 2023 einzureichen. Trotz der dritten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 16. Oktober 2024 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. Dies wurde vom Angeklagten nicht bestrit- ten. 1.3. Vorab ist zu prüfen, ob die formellen Anforderungen an eine Mahnung vom Gemeindesteueramt Q._____ erfüllt worden sind. 1.4. 1.4.1. Gemäss § 65 Abs. 4 StGV sind Steuerpflichtige, welche die Steuererklä- rung nicht rechtzeitig eingereicht haben, unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung zu mahnen, die Verfahrenspflichten innerhalb einer letzten Frist von mindestens 20 Tagen vollständig und richtig zu erfüllen. Wird die minimale Frist von 20 Tagen unterschritten, liegt keine gültige Mahnung vor (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 180 StG N 23). 1.4.2. Mit Schreiben vom 13. September 2024 (Zustellung am 14. September 2024, Sendungsnummer aaa) setzte das Gemeindesteueramt Q._____ dem Angeklagten eine letzte Frist von 20 Tagen (bis am 4. Oktober 2024). Der Angeklagte ersuchte nach Fristablauf um erneute Zustellung des Steuererklärungsformulars (E-Mail vom 15. Oktober 2024). Daraufhin stellte das Gemeindesteueramt Q._____ dem Angeklagten das Steuererklärungsformular zu und gewährte ihm gleichzeitig eine letzte Frist -6- für die Einreichung der Steuererklärung 2023 bis am 31. Oktober 2024 (E-Mail und Schreiben vom 16. Oktober 2024). 1.4.3. Gemäss Sendungsverfolgung der Post (Sendungsnummer bbb) wurde die per A-Post Plus versandte letzte Mahnung vom 16. Oktober 2024 dem Angeklagten am 17. Oktober 2024 zugestellt. Die gesetzlich vorgesehene 20-tägige Frist begann somit am 18. Oktober 2024 zu laufen. Die dem Angeklagten angesetzte Frist vom 18. Oktober 2024 bis am 31. Oktober 2024 dauerte damit statt 20 Tage nur 14 Tage. Das mit "Erneutes Fristerstreckungsgesuch / letzte Mahnung" betitelte A-Post Plus-Schreiben des Gemeindesteueramtes Q._____ vom 16. Okto- ber 2024 genügt damit den Anforderungen von § 65 Abs. 4 StGV nicht. 1.4.4. Das Mahnverfahren wurde demnach nicht ordnungsgemäss durchgeführt. Dadurch fehlt es am Tatbestandsmerkmal der Mahnung, weshalb der ob- jektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG nicht erfüllt ist. Der Angeklagte ist vor diesem Hintergrund aus formellen Gründen vom Vorwurf der Verlet- zung von Verfahrenspflichten gemäss § 235 Abs. 1 StG freizusprechen. -7- III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2. Nachdem der Angeklagte freigesprochen und die vom KStA beantragte Busse von CHF 5'000.00 nicht bestätigt wird, sind dem Angeklagten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3. Der Angeklagte verzichtete anlässlich der Verhandlung auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung, da die Säumnis auf das Verhalten des Vertre- ters zurückzuführen sei. Dem Angeklagten ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 3 StG). -8- Der Präsident erkennt: 1. Der Angeklagte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Angeklagten den Vertreter des Angeklagten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q.____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -9- Aarau, 20. Mai 2025 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Ha