4. Der Angeklagte ersucht das Gericht darum, von der Busse abzusehen. Er sei zur Zeit der Verfahrenspflichtverletzung Sozialhilfeempfänger gewesen und die Busse werde nicht vom Betreibungsamt bezahlt. Er "habe schon wenig lebensgeld.es würde [ihm] nicht reichen, es abzustottern.da schlicht weg zu wenig Budget da ist". Sinngemäss hält er fest, die Busse nicht bezahlen zu können. Ob der Angeklagte die Busse bezahlen kann, ist im Ordnungsbussenverfahren nicht relevant. Für den Erlass der Busse müsste der Angeklagte ein Erlassgesuch gemäss § 230 StG beim Kantonalen Steueramt einreichen. - 10 -