3.3. Anlässlich der Verhandlung teilte der Angeklagte mit, er sei zurzeit als Monteur bei D._____ GmbH tätig und erhalte einen monatlichen Bruttolohn von CHF 5'000.00-CHF 6'000.00 (Protokoll). Da dieser Betrag das aktuelle Einkommen darstellt, wäre für die Bussenbemessung auf dieses höhere Einkommen abzustellen. Zugunsten des Angeklagten wird stattdessen auf das letzte, rechtskräftig veranlagte Einkommen von CHF 0.00 abgestellt (Aktennotiz vom 21. Februar 2025).