1.4.2. Anlässlich der Verhandlung ergänzte der Angeklagte, er habe sich vom 2. September 2024 bis am 4. Oktober 2024 aufgrund einer Falschaussage betreffend häuslicher Gewalt in Haft befunden (Protokoll). Er habe die letzte Mahnung zwar erhalten, aber durch seine Haft habe für ihn Rechtsstillstand bestanden. Das Gemeindesteueramt und das KStA hätten jedoch nicht wissen können, dass er sich in Haft befunden habe (Protokoll). Der Präsident forderte den Angeklagten auf, den entsprechenden Entlassungsschein im Anschluss an die Verhandlung per E-Mail einzureichen (Protokoll).