10. Anlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts wurde der Angeklagte befragt (Protokoll der Verhandlung vom 25. Februar 2025 [nachfolgend: Protokoll]). Der Angeklagte wurde an der Verhandlung aufgefordert, dem Präsidenten den Haftentlassungsschein nachzureichen. 11. Mit E-Mail vom 5. März 2025 teilte der Angeklagte dem Präsidenten mit, er verfüge nicht über den angeforderten Entlassungsschein. Gleichzeitig nahm der Angeklagte nochmals zur Sache Stellung. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).