3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 10. Oktober 2024 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 1'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 13. November 2024 beantragte das Gemeindesteueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache. 6. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 nahm der Angeklagte Stellung. 7. Am 10. Januar 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: