1.4.5. Vorliegend bestehen aufgrund der Aktenlage objektive Zweifel, dass die Steuererklärung 2023 nicht doch tatsächlich dem Gemeindesteueramt Q._____ eingereicht wurde. In dubio pro reo ist daher von der Sachverhaltsdarstellung der Angeklagten und damit von der rechtzeitigen Einreichung der Steuererklärung auszugehen. Eine strafbare Verfahrenspflichtverletzung liegt damit nicht vor. 1.4.6. Vor diesem Hintergrund muss nicht mehr abschliessend geprüft werden, ob die Angeklagte die letzte Mahnung erhalten hat. 1.4.7. Im Ergebnis ist die Angeklagte von Schuld und Strafe freizusprechen. -8-