1.4.4. Gleich verhält es sich in Bezug auf das Schreiben der Angeklagten an das Gemeindesteueramt Q._____ vom 1. April 2024. Die Angeklagte liess eine Sendungsverfolgungsbestätigung der Sendungsnummer aaa -7- einreichen. Darin sind das Versanddatum vom 2. April 2024 und die Zustellung vom Mittwoch, 3. April 2024, um 07:56 Uhr, in Q._____ ersichtlich. Insgesamt bestärken die eingereichten Akten die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Angeklagten, auch wenn ein weiterer Track & Trace-Nachweis derselben Sendungsnummer "Zustelldatum unbekannt" ausweist.