1.4.2. Der Ehemann der Angeklagten sagte an der Verhandlung aus, er tippe die Sendungsnummern seiner per "Einschreiben Prepaid" versandten Schreiben jeweils nachträglich in das von ihm elektronisch erstellte Dokument oberhalb der Empfängeradresse zur Rückverfolgung ein. So könne er überprüfen, ob die Sendungen auch zugestellt worden seien. Dies gelte zum einen für die Einreichung der Steuererklärung 2023 anfangs April 2024, zum anderen für die Einsprache vom 4. Dezember 2024 (Protokoll).