1.3.3. Das Gemeindesteueramt Q._____ machte in seiner Vernehmlassung geltend, das Mahnverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden. Auch sei nicht hinreichend nachgewiesen worden, dass die Steuererklärung 2023 am 1. April 2024 eingeschrieben versandt worden sei. Aus diesem Grund habe das Gemeindesteueramt Q._____ die Angeklagte mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 aufgefordert, einen Sendungsnach- -6-