1.3. 1.3.1. Die Angeklagte machte in der Einsprache geltend, sie habe die Steuererklärung im April 2024 mit eingeschriebener Post eingereicht. Das Gemeindesteueramt Q._____ führte aus, die Steuererklärung 2023 sei bis heute nicht eingetroffen. Es ist damit vorab zu prüfen, ob die Angeklagte ihre Mitwirkungspflicht bereits vor Einleitung des Mahnverfahrens erfüllt hatte.