Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2025.68 2023/9804 Urteil vom 29. April 2025 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Ha Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagte A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2023/9804 betreffend Ordnungsbusse -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Am 23. Januar 2024 wurde A.____ (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2023 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte am 14. August 2024 erstmals gemahnt. Am 26. September 2024 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2023 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde die An- geklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert Mahnfrist keine Steuererklärung zu- ging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 6. November 2024 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 1'100.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2025 beantragte das Gemeinde- steueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 24. Februar 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht ge- gen die Angeklagte folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 wurde die Angeklagte auf den 29. Ap- ril 2025 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. 8. Mit Schreiben vom 17. März 2025 wurde der Angeklagten die Vorladung zusätzlich per A-Post Plus zugestellt. -3- 9. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q._____ weitere Abklärungen vorgenommen (Aktennotiz vom 25. April 2025). 10. Anlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungs- gerichts wurde der Ehemann der Angeklagten (Vertreter) befragt (Protokoll der Verhandlung vom 29. April 2025 [nachfolgend: Protokoll]). Die Ange- klagte liess weitere Unterlagen einreichen. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erhe- ben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Straf- befehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder er- hebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der an- gefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Die- ser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. -5- II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente vo- raus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Ein- wohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2023 unbestrittenermassen Wohn- sitz in Q._____. Somit war sie verpflichtet, dem Gemeindesteueramt Q._____ die Steuererklärung 2023 einzureichen. Dies wird von der Angeklagten zu Recht nicht bestritten. 1.3. 1.3.1. Die Angeklagte machte in der Einsprache geltend, sie habe die Steuerer- klärung im April 2024 mit eingeschriebener Post eingereicht. Das Gemein- desteueramt Q._____ führte aus, die Steuererklärung 2023 sei bis heute nicht eingetroffen. Es ist damit vorab zu prüfen, ob die Angeklagte ihre Mitwirkungspflicht bereits vor Einleitung des Mahnverfahrens erfüllt hatte. 1.3.2. Mit der Einsprache reichte die Angeklagte eine Kopie des Einschreibens vom 1. April 2024 ein. Dieses Schreiben ist mit der Sendungsnummer aaa versehen und als "KOPIE" bezeichnet. Im Schreiben vom 1. April 2024 wird als Beilage die unterzeichnete Steuererklärung 2023 genannt. Gleichzeitig wurde ein Auszug aus dem Track & Trace "Brief Einschreiben Prepaid" mit der identischen Sendungsnummer eingereicht. Aus dieser Sendungsverfolgung ergibt sich, dass die eingeschriebene Sendung am 3. April 2024, 07:56, an eine Adresse in Q._____ zugestellt wurde. 1.3.3. Das Gemeindesteueramt Q._____ machte in seiner Vernehmlassung geltend, das Mahnverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden. Auch sei nicht hinreichend nachgewiesen worden, dass die Steuererklä- rung 2023 am 1. April 2024 eingeschrieben versandt worden sei. Aus die- sem Grund habe das Gemeindesteueramt Q._____ die Angeklagte mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 aufgefordert, einen Sendungsnach- -6- weis vorzulegen, aus dem der Empfänger ersichtlich sei. Dieser Aufforde- rung sei die Angeklagte nicht nachgekommen. Eingereicht wurde sodann ein Auszug aus dem Track & Trace "Brief Einschreiben Prepaid" mit der Sendungsnummer aaa. Dort wird "Zustelldatum unbekannt" festgehalten. 1.3.4. An der Verhandlung liess die Angeklagte eine ausgefüllte und unterzeich- nete Steuererklärung 2023 mit Druckdatum "01.04.2024, 11:17:35" sowie ein Einschreiben vom 4. Dezember 2024 mit eingefügter Sendungsnum- mer einreichen. 1.4. 1.4.1. Im Strafverfahren muss die (Anklage-)Behörde den massgeblichen Straf- tatbestand nachweisen. Bleiben beim Strafrichter objektive Zweifel offen, ob der Straftatbestand tatsächlich verwirklicht wurde, muss er nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freisprechen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Vo- raussetzung für die Auferlegung einer Ordnungsbusse ist somit die Über- zeugung der Strafbehörde bzw. des Strafrichters, dass die Steuerpflichtige ihre Steuererklärung trotz Mahnung tatsächlich nicht eingereicht hat. 1.4.2. Der Ehemann der Angeklagten sagte an der Verhandlung aus, er tippe die Sendungsnummern seiner per "Einschreiben Prepaid" versandten Schrei- ben jeweils nachträglich in das von ihm elektronisch erstellte Dokument oberhalb der Empfängeradresse zur Rückverfolgung ein. So könne er über- prüfen, ob die Sendungen auch zugestellt worden seien. Dies gelte zum einen für die Einreichung der Steuererklärung 2023 anfangs April 2024, zum anderen für die Einsprache vom 4. Dezember 2024 (Protokoll). 1.4.3. Der Ehemann der Angeklagten reichte auf Aufforderung des Spezialver- waltungsgerichts hin das Schreiben vom 4. Dezember 2024 inklusive Sen- dungsnummer bbb für das "Einschreiben Prepaid" ein (E-Mail vom 29. April 2025). Gemäss Sendungsverfolgung via Track & Trace wurde die Sendung am Montag, 9. Dezember 2024, um 07:15 Uhr, in ein Postfach in 5001 Aarau zugestellt. Die Adresse in der oberwähnten Sendungsverfolgung deckt sich mit jener des Postfachs des KStA. Gemäss Eingangsstempel ging die Einsprache am 10. Dezember 2024 beim KStA ein. Die Nachverfolgung ist vorliegend mit den Aussagen der Angeklagten konsistent. 1.4.4. Gleich verhält es sich in Bezug auf das Schreiben der Angeklagten an das Gemeindesteueramt Q._____ vom 1. April 2024. Die Angeklagte liess eine Sendungsverfolgungsbestätigung der Sendungsnummer aaa -7- einreichen. Darin sind das Versanddatum vom 2. April 2024 und die Zustellung vom Mittwoch, 3. April 2024, um 07:56 Uhr, in Q._____ ersichtlich. Insgesamt bestärken die eingereichten Akten die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Angeklagten, auch wenn ein weiterer Track & Trace-Nachweis derselben Sendungsnummer "Zustelldatum unbekannt" ausweist. 1.4.5. Vorliegend bestehen aufgrund der Aktenlage objektive Zweifel, dass die Steuererklärung 2023 nicht doch tatsächlich dem Gemeindesteueramt Q._____ eingereicht wurde. In dubio pro reo ist daher von der Sach- verhaltsdarstellung der Angeklagten und damit von der rechtzeitigen Ein- reichung der Steuererklärung auszugehen. Eine strafbare Verfahrens- pflichtverletzung liegt damit nicht vor. 1.4.6. Vor diesem Hintergrund muss nicht mehr abschliessend geprüft werden, ob die Angeklagte die letzte Mahnung erhalten hat. 1.4.7. Im Ergebnis ist die Angeklagte von Schuld und Strafe freizusprechen. -8- III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2. Nachdem die Angeklagte freigesprochen wird und die vom KStA bean- tragte Busse von CHF 1'100.00 nicht bestätigt wird, sind der Angeklagten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG). -9- Der Präsident erkennt: 1. Die Angeklagte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Angeklagte das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 10 - Aarau, 29. April 2025 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Ha