4. Für den Erlass aller Bussen und die Rückabwicklung der Schuldscheine ist das Spezialverwaltungsgericht erstinstanzlich nicht zuständig. Der Erlass von Steuern ist erstinstanzlich bei der zuständigen Bezugsbehörde zu beantragen. Für den Erlass von Ordnungsbussen ist das KStA, Sektion Bezug, zuständig. - 13 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird die Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. 2. Die Angeklagte hat die Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden.