Aufgrund dieser Angaben ist das im Grundsatz für die Bussenbemessung massgebliche letzte rechtskräftige Einkommen gemäss Ermessensveranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2023 nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist gestützt auf die aktuelleren Angaben der Angeklagten auf ein für die Bussenbemessung massgebliches Einkommen von unter CHF 40'000.00 abzustellen. Dementsprechend ist auf eine Bussenerhöhung zu verzichten. 4.2.4. Hingegen ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 1'000.00 nicht zu beanstanden. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. Diese Busse ist zu bestätigen.