4.2.3. An der Verhandlung reichte die Angeklagte aktuelle Lohnabrechnungen für die Monate März bis Mai 2025 ein, welche einen monatlichen Nettolohn von CHF 3'414.45 und damit einen Jahresnettolohn (13 x) von rund CHF 44'400.00 ausweisen. Zum gleichen Ergebnis führt die eingereichte Berechnung des Existenzminimums des Regionalen Betreibungsamtes Q._____. Aufgrund dieser Angaben ist das im Grundsatz für die Bussenbemessung massgebliche letzte rechtskräftige Einkommen gemäss Ermessensveranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2023 nicht zu berücksichtigen.