Der Einwand der Angeklagten, die Busse sei nicht verschuldensabhängig festgesetzt worden, stösst daher insoweit ins Leere, als bei der Bussenbemessung auf Vorstrafen und die wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt wird. In Ordnungsbussenverfahren ist zudem eine Pauschalierung auch insofern notwendig, als die Angeklagten mit der Nichteinreichung der Steuererklärung keine Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen machen. 4.2. 4.2.1. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 1'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00). Die - 11 -