2.5. Gleich verhält es sich im vorliegenden Ordnungsbussenverfahren. Aufgrund der Einsprache wurde der Strafbefehl aufgehoben und nicht zum rechtskräftigen Urteil. Hinzu kommt, dass die Anklage vom 24. Februar 2025 auf jeden Fall original unterzeichnet wurde, und damit selbst alle von der Angeklagten als notwendig erachteten Gültigkeitserfordernisse erfüllt. Damit erweist sich der Einwand der Angeklagten als unbegründet und unbeachtlich. 2.6. Die Einwände der Angeklagten vermögen demnach allesamt die Nichteinreichung der Steuererklärung 2023 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen.