Daher hätte die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Gültigkeitsproblematik letztlich lediglich dann Bedeutung erlangt, wenn es zu keiner Einsprache seitens des Beschwerdeführers gekommen und der Strafbefehl daher zum rechtskräftigen Urteil geworden wäre (vgl. § 248 Abs. 1 StG). Bei dieser Sachlage bestünde im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch im Fall einer fotokopierten oder faksimilierten Unterschrift folglich kein Anlass, den durch die Einsprache zur Anklage gewordenen Strafbefehl im Beschwerdeverfahren an das KStA, Sektion Bezug, zurückzuweisen, nur damit dieses die eigenhändige Unterschrift nachholt.