2.3.7. Es steht somit fest, dass die Angeklagte trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 9. Oktober 2024 innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung einreichte. 2.4. 2.4.1. Die Angeklagte hat weiter geltend gemacht, der Strafbefehl sei nicht rechtsgültig unterzeichnet gewesen. 2.4.2. Das Verwaltungsgericht hat sich im Urteil vom 11. September 2023 (WBE.2023.240; bestätigt durch Bundesgerichtsurteil vom 25. Oktober 2023 [9C_653/2023]), Erw. 1.2. und 2.2., zur Frage der Nichtigkeit infolge einer behaupteten ungenügenden Unterzeichnung eines Strafbefehls wie folgt geäussert: