2.3.6. Auch mit dem Einwand, die Steuererklärung sei ihr nicht zugestellt worden, ist die Angeklagte nicht zu hören. Sollte das tatsächlich der Fall gewesen sein, wäre die Angeklagte verpflichtet gewesen, sich beim Gemeindesteueramt Q._____ um ein entsprechendes Formular zu bemühen oder aber die entsprechende Software (Easy Tax), welche das KStA unentgeltlich zur Verfügung stellt, zur Deklaration zu benützen. Beides hat sie ausweislich der Akten nicht getan und solches auch nicht geltend gemacht.