2.2. Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2023 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q._____. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2023 einzureichen. 2.3. 2.3.1. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Die Angeklagte bringt jedoch vor, die Mahnung sei ihr nicht rechtsgültig zugestellt worden.