1.3. Natürliche Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben (§ 16 Abs. 1 StG). Für diese im Hoheitsgebiet des Gemeinwesens ansässigen natürlichen Personen besteht die Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung gemäss § 180 Abs. 2 StG voraussetzungslos. An diese Pflicht wurde mit der Mahnung vom 9. Oktober 2024 ausdrücklich erinnert (vgl. Erw. 2.3. nachfolgend). Behörden brauchen darüber hinaus gesetzlich festgelegte Pflichten nicht zu beweisen. Ebensowenig haben sie sich als Behörden besonders zu legitimieren. -6-