Schleierhaft bleibt, wie denn die öffentlich-recht- liche Haftung privatisiert werden könnte. Dasselbe gilt für den "Versuch der Fremdbestimmung über die lebende Substanz" bzw. die "Unzulässige Vermischung von Name und Substanz". Eine stillschweigende Anerkennung der von der Angeklagten vorgebrachten Rechtsgrundlagen und Einwände ist weder möglich noch erfolgt. Insofern sind auch die Aufforderungen der Angeklagten, Fragen zu beantworten, unbeachtlich, woraus auch von der Angeklagten keine irgendwie gearteten Ansprüche abgeleitet werden könnten. Anwendbar ist das geltende schweizerische und aargauische Recht, insbesondere das aargauische StG, welches nicht gegen höheres Recht verstösst.