1.2. Die Haltung der Angeklagten, wonach für die Steuererhebung und auch im Ordnungsbussenverfahren eine Legitimation des Staates fehle, ist nicht massgeblich. Vielmehr gilt das von ihr als richtig bezeichnete Vorgehen im vorliegenden, vom öffentlichen Recht bestimmten Verfahren nicht. Es besteht keine Treuhandverhältnis zwischen Gemeinwesen und den steuerpflichtigen Personen im Allgemeinen und der Angeklagten im Speziellen. Ebensowenig stellen Steuern eine "Schuldgeldabschöpfung" dar, welche privater Natur sein könnte. Schleierhaft bleibt, wie denn die öffentlich-recht- liche Haftung privatisiert werden könnte.