Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2025.64 2023/12497 Urteil vom 24. Juni 2025 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Ha Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagte A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2023/12497 betreffend Ordnungsbusse -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Anfang 2024 wurde A.____ (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2023 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte am 15. August 2024 erstmals gemahnt. Am 9. Oktober 2024 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2023 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewie- sen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert Mahnfrist keine Steuererklärung zu- ging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 28. November 2024 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 1'000.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 beantragte das Steuer- amt Q._____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 24. Februar 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht ge- gen die Angeklagte folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 wurde die Angeklagte auf den 24. Juni 2025 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. -3- 8. Die retournierte Vorladung wurde der Angeklagten am 27. Mai 2025 noch- mals mit A-Post Plus zugesandt. 9. Mit Schreiben vom 18. Juni 2025 nahm "B._____ als öff.-rechtl. Rechtssubjekt (weisungsgebunden)" unaufgefordert zur Sache Stellung. Dieses Schreiben wurde am 20. Juni 2025 an die Angeklagte weitergeleitet. An der Verhandlung wurde festgehalten. 10. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q._____ weitere Abklärungen getroffen (Aktennotiz vom 23. Juni 2025). 11. Mit E-Mail vom 23. Juni 2025 ersuchte die Angeklagte um Beantwortung von Fragen und nahm nochmals zur Sache Stellung. Sie reichte eine nota- rielle öffentliche Beglaubigung ihrer Unterschrift mit Apostille ein. 12. Anlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungs- gerichts wurde die Angeklagte befragt (Protokoll der Verhandlung vom 24. Juni 2025 [nachfolgend: Protokoll]). Die Angeklagte reichte Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein, welche zu den Akten genommen wurden. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erhe- ben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Straf- befehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder er- hebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der an- gefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Die- ser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. 3. Mit Schreiben vom 18. Juni 2025, mit dem "Betreff: Öffentlich-Rechtliche Annahmeerklärung Verfügung 3-BU.2025.64/bp, 2023/12497 (Verwal- tungsgverfahren)" nahm B._____, R-Weg 1, S._____, zum Verfahren Stellung. Der Privatperson B._____ kommt im vorliegenden Verfahren weder Parteistellung, noch – mangels Vollmacht – eine Vertreterstellung zu. Die Eingabe bleibt daher im Verfahren ohne Relevanz. Darauf wurde die Angeklagte mit Schreiben vom 20. Juni 2025 unter Zustellung der Eingabe von B._____ hingewiesen. -5- II. 1. 1.1. Die Angeklagte stellte in ihren Eingaben und an der Verhandlung insbeson- dere unter den Titeln "Treuhandverhältnis und Legitimation", "Unzulässige Schuldgeldschöpfung" "Identitätsproblematik und Verdacht auf Täuschung sowie versuchte Fremdgeschäftsführung", "Interface-Problematik" (Ein- sprache), "Grundsätzliche Rechtsfrage", Feststellung der Identitätsproble- matik", "Feststellung zu Veranlagungsdetails", "Klärungsbedarf" (Stellung- nahme vom 17. Januar 2025) und zum "Bestand des Staates" sowie zur "Zuständigkeit" (Schreiben vom 23. Juni 2025) die Legitimation des Staates zur Steuererhebung und die Anwendung der entsprechenden Gesetzge- bung in Frage. 1.2. Die Haltung der Angeklagten, wonach für die Steuererhebung und auch im Ordnungsbussenverfahren eine Legitimation des Staates fehle, ist nicht massgeblich. Vielmehr gilt das von ihr als richtig bezeichnete Vorgehen im vorliegenden, vom öffentlichen Recht bestimmten Verfahren nicht. Es be- steht keine Treuhandverhältnis zwischen Gemeinwesen und den steuer- pflichtigen Personen im Allgemeinen und der Angeklagten im Speziellen. Ebensowenig stellen Steuern eine "Schuldgeldabschöpfung" dar, welche privater Natur sein könnte. Schleierhaft bleibt, wie denn die öffentlich-recht- liche Haftung privatisiert werden könnte. Dasselbe gilt für den "Versuch der Fremdbestimmung über die lebende Substanz" bzw. die "Unzulässige Ver- mischung von Name und Substanz". Eine stillschweigende Anerkennung der von der Angeklagten vorgebrachten Rechtsgrundlagen und Einwände ist weder möglich noch erfolgt. Insofern sind auch die Aufforderungen der Angeklagten, Fragen zu beantworten, unbeachtlich, woraus auch von der Angeklagten keine irgendwie gearteten Ansprüche abgeleitet werden könn- ten. Anwendbar ist das geltende schweizerische und aargauische Recht, insbesondere das aargauische StG, welches nicht gegen höheres Recht verstösst. 1.3. Natürliche Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuer- pflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben (§ 16 Abs. 1 StG). Für diese im Hoheitsgebiet des Gemeinwesens ansässigen natürlichen Personen besteht die Pflicht zur Einreichung der Steuererklä- rung gemäss § 180 Abs. 2 StG voraussetzungslos. An diese Pflicht wurde mit der Mahnung vom 9. Oktober 2024 ausdrücklich erinnert (vgl. Erw. 2.3. nachfolgend). Behörden brauchen darüber hinaus gesetzlich festgelegte Pflichten nicht zu beweisen. Ebensowenig haben sie sich als Behörden be- sonders zu legitimieren. -6- 2. 2.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Ein- wohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 2.2. Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2023 unbestrittenermassen Wohn- sitz in Q._____. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2023 einzureichen. 2.3. 2.3.1. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Die Angeklagte bringt jedoch vor, die Mahnung sei ihr nicht rechtsgültig zugestellt worden. 2.3.2. Bei Bussen nach § 182 StG handelt es sich ungeachtet der geläufigen Be- zeichnung als Ordnungsbusse um echte Strafen (vgl. Titel des 10. Teils des StG "Steuerstrafrecht" sowie § 99 Kantonsverfassung und §§ 242 ff. StG; Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 99 N 2). Folglich gelten die allgemeinen Grundsätze des Straf- und Strafverfahrensrechts. 2.3.3. Art. 85 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) sieht ex- plizit vor, dass Zustellungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen haben. In BGE 144 IV 57 hat das Bundesgericht entschieden, dass es bei dieser be- sonderen Zustellungsart (gegen Empfangsbestätigung) nicht genüge, dass die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelange. Massgebend sei vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten. Dies gilt jedoch nicht für das (kantonale) Ordnungsbussenverfahren, obwohl es sich beim Verfahren nach § 235 StG ebenfalls um ein Strafverfahren han- delt. Zum einen ist Art. 85 Abs. 2 StPO vorliegend nicht anwendbar. Zum anderen statuiert der für das kantonale Ordnungsbussenverfahren mass- gebliche § 175 StG i.V.m. § 251 StG keine besondere Zustellungsart. Ver- langt wird lediglich die schriftliche Eröffnung von Verfügungen und Ent- scheiden. -7- 2.3.4. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Entscheid vom 18. Juli 2018 (WBE.2018.155) zur Zustellung von A-Post Plus Sendungen wie folgt ge- äussert: "2.3. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die frist- auslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung (A- oder B-Post) bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Nicht erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Emp- fang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. A-Post Plus-Sendungen ent- sprechen grundsätzlich A-Post Sendungen. Im Unterschied zu diesen sind sie mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfol- gung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht; daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde. Inso- fern stellt diese Art von Sendung eine Möglichkeit dar, zu beweisen, dass die Post zugestellt worden ist (Urteil des Bundesgerichtes vom 2. Oktober 2015 [2C_875/2015] E. 2.2.1; grundlegend Urteil 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010). Ein Fehler bei der Postzustellung liegt jedoch nicht ausserhalb jeder Wahr- scheinlichkeit, so dass damit nicht gerechnet werden müsste. Eine fehler- hafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzu- nehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Steuerpflichtigen, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nach- vollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Ja- nuar 2012 [2C_570/2011] E. 4.3 mit Hinweisen). (…) 2.5. In diesem Zusammenhang trifft der vorinstanzliche Hinweis, wonach bei einer nachgewiesenen A-Post Plus-Zustellung eine Zustellung fingiert werde (…), nicht zu. Die Vorinstanz widerspricht dadurch ihrer zutreffen- den Erwägung, wonach die Zustellung uneingeschriebener Post durch Ein- legen in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten erfolgt und dies mittels elektronischer Sendungsverfolgung nachgewiesen werden kann. Ist eine Zustellung nachgewiesen – was eine Frage der Beweiswür- digung darstellt – besteht für die Annahme einer fingierten Zustellung kein Raum mehr. (…)." 2.3.5. Vorliegend ist mit Track & Trace eine Zustellung der mit A-Post Plus ver- sandten Mahnung vom 9. Oktober 2024 dokumentiert (Sendungsnummer aaa; Sendungsverfolgung mit Zustellung am 10. Oktober 2024). Die Angeklagte hat auch keine konkreten Einwendungen erhoben, welche eine Fehlzustellung der letzten Mahnung vom 9. Oktober 2024 plausibel erscheinen liessen. Es ist daher von einer gültigen Zustellung der letzten Mahnung auszugehen. -8- 2.3.6. Auch mit dem Einwand, die Steuererklärung sei ihr nicht zugestellt worden, ist die Angeklagte nicht zu hören. Sollte das tatsächlich der Fall gewesen sein, wäre die Angeklagte verpflichtet gewesen, sich beim Gemeindesteu- eramt Q._____ um ein entsprechendes Formular zu bemühen oder aber die entsprechende Software (Easy Tax), welche das KStA unentgeltlich zur Verfügung stellt, zur Deklaration zu benützen. Beides hat sie ausweislich der Akten nicht getan und solches auch nicht geltend gemacht. 2.3.7. Es steht somit fest, dass die Angeklagte trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 9. Oktober 2024 innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung einreichte. 2.4. 2.4.1. Die Angeklagte hat weiter geltend gemacht, der Strafbefehl sei nicht rechts- gültig unterzeichnet gewesen. 2.4.2. Das Verwaltungsgericht hat sich im Urteil vom 11. September 2023 (WBE.2023.240; bestätigt durch Bundesgerichtsurteil vom 25. Oktober 2023 [9C_653/2023]), Erw. 1.2. und 2.2., zur Frage der Nichtigkeit infolge einer behaupteten ungenügenden Unterzeichnung eines Strafbefehls wie folgt geäussert: "1.2. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu berücksichtigen. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel aber nur anfechtbar (und nicht nichtig) und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft ge- fährdet wird. Inhaltliche Mängel eines Strafbefehls führen nur ausnahms- weise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Ver- fahrensfehler in Betracht (BGE 147 IV 93, Erw. 1.4.4. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2023 vom 11. April 2023, Erw. 3.3.1). (…) 2.2. Das Bundesgericht gelangte in mehreren neueren Entscheiden zum Schluss, dass ein Strafbefehl mit einem offensichtlichen Formfehler (etwa weitgehend ohne Sachverhalt, lediglich Datum, Zeit und Ort) nicht nichtig, sondern lediglich ungültig sei. Es hält in konstanter Rechtsprechung fest, dass angesichts des Grundsatzes der Gültigkeit von Verfahrenshandlun- gen nur krass fehlerhafte Verfahrenshandlungen als nichtig gelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019, Erw. 1.3.4. mit Hin- -9- weis auf BGE 137 I 273, Erw. 3.1). Im vorliegenden Fall geht aus den Ak- ten nicht klar hervor, ob es sich beim zugestellten Strafbefehl um ein origi- nal unterzeichnetes Exemplar, um eine Kopie des Originals oder um einen faksimiliert unterzeichneten Strafbefehl handelt. Die Frage kann hier je- doch offenbleiben, da mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kein derart tiefgreifender und wesentlicher Mangel vorliegen würde, der zu einer Nichtigkeit führen könnte. Insbesondere bestand seitens des Be- schwerdeführers von vornherein keinerlei Ungewissheit darüber, wer für den Strafbefehl verantwortlich zeichnet. Es ist der Leiter der Sektion Bezug des KStA. Zudem gilt es zu beachten, dass der Strafbefehl – wie vorlie- gend – im Falle einer Einsprache dahinfällt. Hält die Vorinstanz an ihm fest, dient er im erstinstanzlichen Verfahren nur noch als Anklageschrift. Daher hätte die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Gültigkeitsproblematik letztlich lediglich dann Bedeutung erlangt, wenn es zu keiner Einsprache seitens des Beschwerdeführers gekommen und der Strafbefehl daher zum rechtskräftigen Urteil geworden wäre (vgl. § 248 Abs. 1 StG). Bei dieser Sachlage bestünde im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch im Fall ei- ner fotokopierten oder faksimilierten Unterschrift folglich kein Anlass, den durch die Einsprache zur Anklage gewordenen Strafbefehl im Beschwer- deverfahren an das KStA, Sektion Bezug, zurückzuweisen, nur damit die- ses die eigenhändige Unterschrift nachholt. Damit ist der Beschwerde auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden, weshalb sie diesbezüglich abzuweisen ist." 2.5. Gleich verhält es sich im vorliegenden Ordnungsbussenverfahren. Auf- grund der Einsprache wurde der Strafbefehl aufgehoben und nicht zum rechtskräftigen Urteil. Hinzu kommt, dass die Anklage vom 24. Februar 2025 auf jeden Fall original unterzeichnet wurde, und damit selbst alle von der Angeklagten als notwendig erachteten Gültigkeitserfordernisse erfüllt. Damit erweist sich der Einwand der Angeklagten als unbegründet und un- beachtlich. 2.6. Die Einwände der Angeklagten vermögen demnach allesamt die Nichtein- reichung der Steuererklärung 2023 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen. 2.7. Weitere Gründe, welche der Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2023 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Die Angeklagte hat damit ihre Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2023 verletzt. 2.8. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang fin- den gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum - 10 - Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genom- men hat. Der Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntma- chung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung, der früher ausgefällten Bussen sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass sie die ausgefüllte Steuererklä- rung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat sie dies unterlassen, womit sie zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt. 2.9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist. 3. Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungs- oder -milderungsgründe vor. 4. 4.1. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maxi- mal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezial- verwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Der Einwand der Angeklagten, die Busse sei nicht verschuldensabhängig festgesetzt worden, stösst daher insoweit ins Leere, als bei der Bussenbe- messung auf Vorstrafen und die wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt wird. In Ordnungsbussenverfahren ist zudem eine Pauschalierung auch in- sofern notwendig, als die Angeklagten mit der Nichteinreichung der Steu- ererklärung keine Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen machen. 4.2. 4.2.1. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 1'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00). Die - 11 - Anklage geht dabei von einem für die Busse relevanten Einkommen der Angeklagten von CHF 38'000.00 (rechtskräftiges steuerbares/satzbe- stimmendes Einkommen 2022) aus. Dies wurde der Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Die Angeklagte musste gemäss Anklagen innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2018 bis 2022) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits drei Mal gebüsst werden (2019, 2020, 2022). Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 38'000.00 sowie bei der vierten Widerhandlung CHF 1'000.00. 4.2.2. In der Zwischenzeit ist die Ermessensveranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2023 vom 27. Februar 2025 mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 52'000.00 in Rechtskraft erwach- sen. Die Einkommenserhöhung müsste eine Erhöhung der Ordnungsbusse nach sich ziehen, was der Angeklagten an der Verhandlung angedroht wurde (Protokoll). 4.2.3. An der Verhandlung reichte die Angeklagte aktuelle Lohnabrechnungen für die Monate März bis Mai 2025 ein, welche einen monatlichen Nettolohn von CHF 3'414.45 und damit einen Jahresnettolohn (13 x) von rund CHF 44'400.00 ausweisen. Zum gleichen Ergebnis führt die eingereichte Berechnung des Existenzminimums des Regionalen Betreibungsamtes Q._____. Aufgrund dieser Angaben ist das im Grundsatz für die Bussenbe- messung massgebliche letzte rechtskräftige Einkommen gemäss Ermes- sensveranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2023 nicht zu be- rücksichtigen. Vielmehr ist gestützt auf die aktuelleren Angaben der Ange- klagten auf ein für die Bussenbemessung massgebliches Einkommen von unter CHF 40'000.00 abzustellen. Dementsprechend ist auf eine Bussen- erhöhung zu verzichten. 4.2.4. Hingegen ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 1'000.00 nicht zu beanstanden. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine er- sichtlich. Diese Busse ist zu bestätigen. III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen - 12 - Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2. Das KStA hat der Angeklagten eine Gebühr von CHF 100.00 auferlegt. Diese ist angemessen und ist von der Angeklagten zu tragen (vgl. die aus- führliche Begründung in SGE vom 27. Mai 2020 [3-BU.2020.17], Erw. III.2.). 3. Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 1'000.00 und die Ge- bühren von CHF 100.00 bestätigt werden, unterliegt die Angeklagte und die Verfahrenskosten sind ihr vollumfänglich aufzuerlegen. Es ist keine Partei- entschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerich- tet (§ 189 Abs. 2 StG). 4. Für den Erlass aller Bussen und die Rückabwicklung der Schuldscheine ist das Spezialverwaltungsgericht erstinstanzlich nicht zuständig. Der Erlass von Steuern ist erstinstanzlich bei der zuständigen Bezugsbehörde zu be- antragen. Für den Erlass von Ordnungsbussen ist das KStA, Sektion Be- zug, zuständig. - 13 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird die Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. 2. Die Angeklagte hat die Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden. 3. Die Angeklagte hat die Gerichtsgebühr von CHF 150.00 zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Angeklagte das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 14 - Aarau, 24. Juni 2025 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Ha