3.2. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen der Angeklagten von CHF 35'100.00 (rechtskräftiges steuerbares Einkommen 2022) aus. Dies wurde der Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. In der Zwischenzeit wurde jedoch das steuerbare Einkommen mit der Veranlagung 2023 vom 17. Dezember 2024 rechtskräftig auf CHF 27'800.00 festgesetzt. Da dieser Betrag somit das letzte rechtskräftig veranlagte steuerbare Einkommen darstellt, ist zugunsten der Angeklagten für die Bussenbemessung im Strafverfahren auf dieses tiefere Einkommen abzustellen.