1.3.4. Die letzte Mahnung vom 2. Oktober 2024 wurde der Angeklagten am 3. Oktober 2024 zugestellt. Die letzte Mahnfrist lief somit am 23. Oktober 2024 ab. Die Ausführungen zur beruflichen und persönlichen Situation der Angeklagten mit der Hilfeleistung zu Gunsten von Familienmitgliedern sind glaubhaft und nachvollziehbar. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Angeklagte während der gesamten letzten Mahnfrist oder zumindest nach ihrer Rückkehr aus der Türkei ab dem 12. Oktober 2024 die Steuererklärung 2023 hätte ausfüllen, oder ein Fristerstreckungsgesuch hätte einreichen oder zumindest eine Drittperson damit hätte beauftragen können und müssen.