1.3.3. Anlässlich der Verhandlung hielt die Angeklagte fest, sie habe kein schriftliches Fristerstreckungsgesuch verfasst und eingereicht, weil sie nebst ihren zwei unselbständig ausgeübten Arbeitstätigkeiten bei B._____ AG und bei C._____ AG auch keine Kraft zum Verfassen eines Fristerstreckungsgesuches gehabt habe. Ihr Vater habe nach dem Erdbeben in der Türkei unter Angst gelitten und sei in der Folge erkrankt bzw. seine Beine hätten keine Kraft mehr gehabt. Die Angeklagte sei deshalb von Ende September 2024 bis am 11. Oktober 2024 (während den Schulferien im Herbst 2024) in S._