3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 13. November 2024 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 400.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2025 beantragte das Gemeindesteueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 24. Februar 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: