4. 4.1. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 71'500.00 (rechtskräftiges steuerbares Einkommen 2022) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. In der Zwischenzeit wurde jedoch das steuerbare Einkommen mit der Veranlagung 2023 vom 31. Januar 2025 rechtskräftig auf CHF 56'000.00 festgesetzt. Da dieser Betrag somit das letzte rechtskräftig veranlagte steuerbare Einkommen darstellt, ist zugunsten des Angeklagten für die Bussenbemessung im Strafverfahren auf dieses tiefere Einkommen abzustellen.