Jahr 2023 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. Vernehmlassung vom 10. Januar 2025, Aktennotiz vom 21. März 2025, Internet- Bildschirmausschnitte vom 1. Mai 2025 und Auszug Soziale Dienste Q._____ vom 8. Mai 2025). Die Aussagen des Angeklagten erweisen sich vorliegend als widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. -9- Der Angeklagte erfüllte damit die Voraussetzungen für eine ordentliche Veranlagung. Dementsprechend musste er dem Gemeindesteueramt Q._____ eine Steuererklärung für das Jahr 2023 einreichen.