Es ist auch davon auszugehen, dass der Angeklagte die Erwerbsausfallentschädigungen infolge Ausfalls seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als DJ erhalten hat. Die Indizien weisen in ihrer Gesamtheit daraufhin, dass der Angeklagte entgegen seiner telefonischen Aussage gegenüber dem Spezialverwaltungsgericht seine selbständige Tätigkeit als Discjockey nicht aufgrund der Pandemie aufgegeben hat, sondern sie im Jahr 2022 wiederaufgenommen und im Jahr 2023 fortgeführt hat. Anhand der E- Mailadresse ist erstellt, dass es sich beim Discjockey namens "DJ XY" um den Angeklagten handelt. Der Angeklagte arbeitete somit nicht nur im Jahr 2022 unbestrittenermassen als DJ, sondern erzielte auch im