1.5.5. Es ist korrekt, dass der Angeklagte zwar aufgrund seines Aufenthaltsstatus für seine unselbständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich quellensteuerpflichtig war. Jedoch zeigen die genannten Belege, dass der Angeklagte im Jahr 2023 zusätzliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte. Es ist auch davon auszugehen, dass der Angeklagte die Erwerbsausfallentschädigungen infolge Ausfalls seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als DJ erhalten hat.