1.5.2. Das Gemeindesteueramt Q._____ kam nach dem Einholen des IK- Auszuges für das Steuerjahr 2022 zum Schluss, dass der Angeklagte im Jahr 2022 nicht von bloss CHF 3'238.00 gelebt haben könne. Mithilfe einer Internet-Recherche habe das Gemeindesteueramt Q._____ in der Folge von diversen Auftritten des Angeklagten als DJ erfahren und ihn entsprechend nach Ermessen veranlagt (Aktennotiz vom 28. April 2025). Im Jahr 2022 erhielt der Angeklagte zudem eine Erwerbsausfallentschädigung EO von CHF 27'087.00 (Steuerveranlagung 2022 vom 20. Februar 2024). Gemäss den Angaben des Gemeindesteueramts Q._____, des KStA und der Sozialen Diensten Q.__