12 der Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (QStV). Dabei wird die bisher an der Quelle besteuerte Person für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt (Art. 12 Abs. 1 QStV) und die an der Quelle abgezogene Steuer angerechnet (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, a.a.O., Art. 32 StHG N 21).