Insbesondere ist selbständig erwerbend, wer durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in einer frei gewählten Organisation, auf eigenes Risiko, anhaltend planmässig und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (StE 1999 SZ/BdBSt/DBG B 22.1 Nr. 2). Die obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 32 StHG N 16; Kreisschreiben Nr. 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 12. Juni 2019, S. 65, Ziff.