Entscheidend für die Abgrenzung als selbständige Erwerbstätigkeit ist das Mass der persönlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit bei der Leistungserbringung. Insbesondere ist selbständig erwerbend, wer durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in einer frei gewählten Organisation, auf eigenes Risiko, anhaltend planmässig und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (StE 1999 SZ/BdBSt/DBG B 22.1 Nr. 2).