1.4.2. Erzielt eine quellensteuerpflichtige Person mit Ansässigkeit in der Schweiz zusätzliche, nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte, wird gemäss § 118 Abs. 1 StG eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt. Als solche zusätzlichen Einkünfte gelten insbesondere Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Entscheidend für die Abgrenzung als selbständige Erwerbstätigkeit ist das Mass der persönlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit bei der Leistungserbringung.