1.3.2. Im vom Angeklagten eingereichten Lohnausweis 2024 der F._____ AG vom 20. Januar 2025 ist der Quellensteuerabzug zwar nicht ersichtlich. Hingegen ist in den Lohnabrechnungen Januar und Februar 2025 der G._____ GmbH der Quellensteuerabzug jeweils ausgewiesen. 1.4. 1.4.1. Gemäss § 112 Abs. 1 StG werden ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, die jedoch ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben, für ihre Einkünfte nach § 113 StG an der Quelle besteuert. Diese tritt grundsätzlich an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern (§ 117 Abs. 1 StG).