1.2.3. Soweit der Angeklagte geltend macht, er sei nicht mitwirkungspflichtig, da er von den Sozialen Diensten Q._____ unterstützt worden sei, ist nicht darauf einzugehen. Zum einen sind die Sozialen Dienste weder verpflichtet, den Angeklagten beim Ausfüllen der Steuererklärung zu unterstützen bzw. für den Angeklagten eine Steuererklärung auszufüllen, noch befreit die wirtschaftliche Unterstützung durch das Sozialamt den Angeklagten von seinen Verfahrenspflichten. Nicht zuletzt sind Sozialhilfeleistungen nicht der Einkommenssteuer unterworfen (§ 33 Abs. 1 lit. d StG; sog. Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln).