Das Gemeindesteueramt Q._____ hingegen hielt fest, der Angeklagte unterliege der ordentlichen Steuerpflicht aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Discjockey (DJ). 1.2.2. Mit Telefonat vom 21. März 2025 brachte der Angeklagte vor, in der Vergangenheit eine Einzelfirma gehabt zu haben. Während der Pandemie habe diese jedoch nicht mehr funktioniert und er habe diese Tätigkeit daher beendet (Aktennotiz vom 21. März 2025).