1.2. 1.2.1. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2023 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.____ und war somit im Kanton Aargau steuerpflichtig. Vorliegend ist strittig, ob der Angeklagte verpflichtet war, dem Gemeindesteueramt Q._____ die Steuererklärung 2023 einzureichen. Der Angeklagte bestreitet seine Mitwirkungspflicht. Er sei infolge seiner Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) ausschliesslich quellensteuerpflichtig und müsse keine Steuererklärung ausfüllen (Einsprache vom 23. Dezember 2024 und Aktennotiz vom 21. März 2025). Zudem sei er im Jahr 2023 vom Sozialamt Q._____ unterstützt worden. Das Gemeindesteueramt Q.__