Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2025.62 2023/12530 Urteil vom 27. Mai 2025 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Ha Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2023/12530 betreffend Ordnungsbusse -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Am 23. Januar 2024 wurde A.____ (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2023 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 15. August 2024 erstmals gemahnt. Am 9. Oktober 2024 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklä- rung 2023 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 28. November 2024 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 1'200.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2025 beantragte das Gemeinde- steueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 24. Februar 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht ge- gen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 wurde der Angeklagte auf den 29. Ap- ril 2025 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. -3- 8. Der Angeklagte verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung und reichte eine Stellungnahme sowie diverse Unterlagen ein (Aktennotiz vom 21. März 2025 und E-Mails vom 21./22. März 2025). 9. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q._____ und bei den Sozialen Diensten Q._____ weitere Abklärungen vorgenommen (Aktennotizen vom 28. April 2025 und 2. Mai 2025 sowie E-Mail vom 8. Mai 2025). -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erhe- ben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Straf- befehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder er- hebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der an- gefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Die- ser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. 3. Mit Telefonat und E-Mail vom 21. März 2025 verzichtete der Angeklagte auf die Teilnahme an der Verhandlung. Das Urteil ist dementsprechend in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in der Vorladung). -5- II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente vo- raus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Ein- wohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. 1.2.1. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2023 unbestrittenermassen Wohn- sitz in Q.____ und war somit im Kanton Aargau steuerpflichtig. Vorliegend ist strittig, ob der Angeklagte verpflichtet war, dem Gemeindesteueramt Q._____ die Steuererklärung 2023 einzureichen. Der Angeklagte bestreitet seine Mitwirkungspflicht. Er sei infolge seiner Aufenthaltsbewilligung (Aus- weis B) ausschliesslich quellensteuerpflichtig und müsse keine Steuerer- klärung ausfüllen (Einsprache vom 23. Dezember 2024 und Aktennotiz vom 21. März 2025). Zudem sei er im Jahr 2023 vom Sozialamt Q._____ unterstützt worden. Das Gemeindesteueramt Q._____ hingegen hielt fest, der Angeklagte unterliege der ordentlichen Steuerpflicht aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Discjockey (DJ). 1.2.2. Mit Telefonat vom 21. März 2025 brachte der Angeklagte vor, in der Ver- gangenheit eine Einzelfirma gehabt zu haben. Während der Pandemie habe diese jedoch nicht mehr funktioniert und er habe diese Tätigkeit daher beendet (Aktennotiz vom 21. März 2025). 1.2.3. Soweit der Angeklagte geltend macht, er sei nicht mitwirkungspflichtig, da er von den Sozialen Diensten Q._____ unterstützt worden sei, ist nicht darauf einzugehen. Zum einen sind die Sozialen Dienste weder verpflichtet, den Angeklagten beim Ausfüllen der Steuererklärung zu unterstützen bzw. für den Angeklagten eine Steuererklärung auszufüllen, noch befreit die wirt- schaftliche Unterstützung durch das Sozialamt den Angeklagten von sei- nen Verfahrenspflichten. Nicht zuletzt sind Sozialhilfeleistungen nicht der Einkommenssteuer unterworfen (§ 33 Abs. 1 lit. d StG; sog. Unterstüt- zungsleistungen aus öffentlichen Mitteln). Dieser Einwand ist folglich unbe- achtlich. -6- 1.3. 1.3.1. Im Jahr 2023 war der Angeklagte vom Juni bis September 2023 bei der B._____ GmbH, vom Juli bis August 2023 bei der C._____ AG, im Juni, Oktober und November 2023 bei der D._____ AG, vom November bis Dezember 2023 bei der E._____ AG und vom November bis Dezember 2023 bei der F._____ AG angestellt. Insgesamt erzielte er im Jahr 2023 ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 11'497.00 (Auszug aus dem individuellen Konto der SVA Aargau vom 24. Dezember 2024). 1.3.2. Im vom Angeklagten eingereichten Lohnausweis 2024 der F._____ AG vom 20. Januar 2025 ist der Quellensteuerabzug zwar nicht ersichtlich. Hingegen ist in den Lohnabrechnungen Januar und Februar 2025 der G._____ GmbH der Quellensteuerabzug jeweils ausgewiesen. 1.4. 1.4.1. Gemäss § 112 Abs. 1 StG werden ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, die je- doch ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben, für ihre Einkünfte nach § 113 StG an der Quelle besteuert. Diese tritt grund- sätzlich an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steu- ern (§ 117 Abs. 1 StG). 1.4.2. Erzielt eine quellensteuerpflichtige Person mit Ansässigkeit in der Schweiz zusätzliche, nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte, wird gemäss § 118 Abs. 1 StG eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt. Als solche zusätzlichen Einkünfte gelten insbesondere Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Entscheidend für die Abgrenzung als selb- ständige Erwerbstätigkeit ist das Mass der persönlichen und wirtschaftli- chen Selbständigkeit bei der Leistungserbringung. Insbesondere ist selb- ständig erwerbend, wer durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in einer frei gewählten Organisation, auf eigenes Risiko, anhaltend planmäs- sig und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirt- schaftlichen Verkehr teilnimmt (StE 1999 SZ/BdBSt/DBG B 22.1 Nr. 2). Die obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 32 StHG N 16; Kreisschreiben Nr. 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 12. Juni 2019, S. 65, Ziff. 11.2; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 112 StG N 1 und N 4a). -7- 1.4.3. Ein Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung findet statt, wenn die steuerpflichtige Person über Einkünfte verfügt, die nicht der Quellensteuer unterliegen. Der Zeitpunkt für den Wechsel vom Quellensteuerverfahren zur ordentlichen Veranlagung ist auf Verordnungs- stufe geregelt (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, a.a.O., Art. 32 StHG N 19). Für den Wechsel von der Quellenbesteuerung zur or- dentlichen Besteuerung verweist § 12 der Verordnung über die Quellen- steuern vom 11. November 2020 (QStV-AG) auf Art. 12 der Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (QStV). Da- bei wird die bisher an der Quelle besteuerte Person für die ganze Steuer- periode im ordentlichen Verfahren veranlagt (Art. 12 Abs. 1 QStV) und die an der Quelle abgezogene Steuer angerechnet (Kommentar zum Schwei- zerischen Steuerrecht, a.a.O., Art. 32 StHG N 21). 1.5. 1.5.1. Nach § 113 Abs. 2 lit. a und lit. b StG sind Einkünfte aus einem Arbeitsver- hältnis und alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretende Ersatzein- künfte aus Arbeitsverhältnis quellensteuerpflichtig. Der Abzug ist an der Quelle (hier: B._____ GmbH, D._____ AG, C._____ AG, E._____ AG bzw. F._____ AG) erfolgt. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden in § 113 StG nicht erwähnt und sind im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu erfassen (hier: DJ-Tätigkeit). 1.5.2. Das Gemeindesteueramt Q._____ kam nach dem Einholen des IK- Auszuges für das Steuerjahr 2022 zum Schluss, dass der Angeklagte im Jahr 2022 nicht von bloss CHF 3'238.00 gelebt haben könne. Mithilfe einer Internet-Recherche habe das Gemeindesteueramt Q._____ in der Folge von diversen Auftritten des Angeklagten als DJ erfahren und ihn entsprechend nach Ermessen veranlagt (Aktennotiz vom 28. April 2025). Im Jahr 2022 erhielt der Angeklagte zudem eine Erwerbsausfallentschädigung EO von CHF 27'087.00 (Steuerveranlagung 2022 vom 20. Februar 2024). Gemäss den Angaben des Gemeindesteueramts Q._____, des KStA und der Sozialen Diensten Q._____ seien dem Angeklagten im Jahr 2022 Corona-Erwerbsaus- fallgelder ausbezahlt worden (Vernehmlassung vom 10. Januar 2025, Ak- tennotiz vom 28. April 2025 und E-Mail vom 8. Mai 2025). 1.5.3. Aus den Klientenkontoauszügen der Sozialen Dienste Q._____ sind für das Steuerjahr 2023 massgebliche Einträge mit der Beschreibung "Erwerbsein- kommen DJ A._____" und "Zusatzkosten Verkehrsauslagen DJ A._____" unter den Titeln WSH April 2023 und WSH Juni 2023 (E-Mail inkl. Anhang -8- vom 8. Mai 2025) ersichtlich. Die Einträge zeigen, dass der Angeklagte in den Monaten April und Juni 2023 zwar Sozialhilfe bezogen, jedoch gleichzeitig im April 2023 ein Einkommen aus seiner DJ-Tätigkeit von CHF 900.00 und im Juni 2023 ein Einkommen von CHF 250.00 erzielt hat. Ferner hat der Angeklagte sowohl im April wie auch im Juni 2023 je CHF 315.00 als Beitrag an seine Reisekosten für seine DJ-Tätigkeit von den Sozialen Diensten Q._____ ausbezahlt erhalten. 1.5.4. Bei einer Internet-Recherche des Spezialverwaltungsgerichts ergaben sich weitere Hinweise zur Tätigkeit des Angeklagten als DJ im Jahr 2023. So war der Angeklagte unter dem Künstlernamen "DJ XY" auf mehreren Veranstaltungsflyern angekündigt (Veranstaltung "XZ" vom 17. Juni 2023 von 15 - 22 Uhr im H._____ in R._____ [veröffentlicht am 12. Juni 2023]; Veranstaltung "XX" vom 25. Oktober 2023 in der XW in S._____ [veröffentlicht am 24. Oktober 2023]). Auf "Facebook", "Instagram" und "TikTok" veröffentlichte der Angeklagte unter den Pseudonymen "DJ XY Fanpage" bzw. "XV" u.a. ein Bild/Video von sich selbst mit der Aufschrift "DJ XY" für Event, Hochzeit, Firma Anlass, Festival, Disco, - Club und Bars. Für mehr Infos und booking schreib mir einfach an. XU". Die in den Social-Media-Konti publizierte E-Mailadresse "aaa@aaa.com" stimmt mit jener überein, mit welcher der Angeklagte seine Stellungnahme, die Lohnabrechnungen und Lohnausweise an das Spezialverwaltungsgericht einreichte (E-Mails vom 21. März 2025 und Internet-Bildschirmausschnitte vom 1. Mai 2025). 1.5.5. Es ist korrekt, dass der Angeklagte zwar aufgrund seines Aufenthaltsstatus für seine unselbständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich quellensteuer- pflichtig war. Jedoch zeigen die genannten Belege, dass der Angeklagte im Jahr 2023 zusätzliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit er- zielte. Es ist auch davon auszugehen, dass der Angeklagte die Erwerbs- ausfallentschädigungen infolge Ausfalls seiner selbständigen Erwerbstätig- keit als DJ erhalten hat. Die Indizien weisen in ihrer Gesamtheit daraufhin, dass der Angeklagte entgegen seiner telefonischen Aussage gegenüber dem Spezialverwaltungsgericht seine selbständige Tätigkeit als Discjockey nicht aufgrund der Pandemie aufgegeben hat, sondern sie im Jahr 2022 wiederaufgenommen und im Jahr 2023 fortgeführt hat. Anhand der E- Mailadresse ist erstellt, dass es sich beim Discjockey namens "DJ XY" um den Angeklagten handelt. Der Angeklagte arbeitete somit nicht nur im Jahr 2022 unbestrittenermassen als DJ, sondern erzielte auch im Jahr 2023 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. Vernehm- lassung vom 10. Januar 2025, Aktennotiz vom 21. März 2025, Internet- Bildschirmausschnitte vom 1. Mai 2025 und Auszug Soziale Dienste Q._____ vom 8. Mai 2025). Die Aussagen des Angeklagten erweisen sich vorliegend als widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. -9- Der Angeklagte erfüllte damit die Voraussetzungen für eine ordentliche Veranlagung. Dementsprechend musste er dem Gemeindesteueramt Q._____ eine Steuererklärung für das Jahr 2023 einreichen. 1.5.6. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2023 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesu- ches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2023 ver- letzt. Der objektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG ist erfüllt. 1.6. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang fin- den gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wol- len des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtig- keit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntma- chung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung, der früher ausgefällten Bussen sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass er die ausgefüllte Steuererklä- rung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt. 1.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist. 2. Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungs- oder -milderungsgründe vor. 3. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maxi- mal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezial- - 10 - verwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 1'200.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00). 4. 4.1. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des An- geklagten von CHF 71'500.00 (rechtskräftiges steuerbares Einkom- men 2022) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklage- schrift mitgeteilt. In der Zwischenzeit wurde jedoch das steuerbare Einkom- men mit der Veranlagung 2023 vom 31. Januar 2025 rechtskräftig auf CHF 56'000.00 festgesetzt. Da dieser Betrag somit das letzte rechtskräftig veranlagte steuerbare Einkommen darstellt, ist zugunsten des Angeklagten für die Bussenbemessung im Strafverfahren auf dieses tiefere Einkommen abzustellen. 4.2. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2018 bis 2022) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits zwei Mal ge- büsst werden (2019, 2022). Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 56'000.00 sowie bei der dritten Widerhandlung CHF 800.00. Dementsprechend ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 1'200.00 auf CHF 800.00 zu redu- zieren. - 11 - III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2. Nachdem der Angeklagte keinen konkreten Bussenantrag gestellt hat, ist von einem Antrag auf Aufhebung der Busse auszugehen. Vorliegend wird die vom KStA beantragte Busse von CHF 1'200.00 auf CHF 800.00 redu- ziert. Damit unterliegt der Angeklagte zu 2/3, weshalb ihm die Verfahrens- kosten im Umfang von 2/3 aufzuerlegen sind. Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerich- tet (§ 189 Abs. 2 StG). 3. Das KStA hat dem Angeklagten eine Gebühr von CHF 100.00 auferlegt. Diese ist angemessen und ist vom Angeklagten zu tragen (vgl. die ausführ- liche Begründung in SGE vom 27. Mai 2020 [3-BU.2020.17], Erw. III.2.). - 12 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 150.00, werden zu 2/3 dem Angeklagten mit CHF 100.00 auferlegt. Der Rest (CHF 50.00) wird auf die Staatskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Angeklagten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q.____ Mitteilung an: die Gerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 13 - Aarau, 27. Mai 2025 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Ha