Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG). 3. Das KStA hat der Angeklagten eine Gebühr von CHF 100.00 auferlegt. Diese ist angemessen und ist von der Angeklagten zu tragen (vgl. die ausführliche Begründung in SGE vom 27. Mai 2020 [3-BU.2020.17], Erw. III.2.). 4. Die Angeklagte macht geltend, die Busse infolge laufender Betreibung nicht auf einmal bezahlen zu können. Ob die Busse bezahlt werden kann, ist nicht Gegenstand des Ordnungsbussenverfahrens. Für den Erlass oder die Vereinbarung einer Zahlung der Busse in Raten ist auf Gesuch das Kantonale Steueramt erstinstanzlich zuständig. - 11 -