3.3.5. Im Aussenverhältnis trifft die Angeklagte deshalb auch eine Schuld an der Nichteinreichung der gemeinsamen Steuererklärung. Jedoch ist die persönliche Vorwerfbarkeit bei der Angeklagten gegenüber dem nach dem Bussentarif zu bestrafenden Normalfall stark reduziert. Es ist daher geboten, vom Bussentarif, welcher vom gleichen Verschulden bei Ehegatten ausgeht, deutlich abzuweichen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Busse von CHF 300.00 als dem Verschulden der Angeklagten angemessen. 3.3.6. Gründe für eine weitere Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. - 10 -