Dass der Ehemann der Angeklagten sich allein um die Steuererklärung kümmert bzw. kümmern sollte, ist aufgrund seiner Schilderungen glaubhaft. Hingegen vermag sich die Angeklagte trotz dieser internen Aufgabenteilung unter den Ehegatten im Aussenverhältnis gegenüber den Steuerbehörden nicht ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht vollständig zu entledigen.